2013 Zivilrecht 367 der Kinder aus der Haft entlassen werden (was aufgrund der erstin- stanzlichen, noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ohnehin unwahrscheinlich ist) mit diesen in einem ge- meinsamen Haushalt leben könnte (…). Wenn aber auf unbestimmte Zeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenk- bar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheid- kompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und sollte. Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumli- chen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen, denn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Gewalt mit sich bringt. Zusammenfassend ist kein milderes Mittel ersichtlich, um der vom Beschwerdeführer für das Wohl der Kinder ausgehenden Gefährdung zu begegnen, als der Entzug der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist abzuweisen. 63 Art. 315a und Art. 310 ZGB; Sachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungs- verfahrens zu regeln. Für die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Platz. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 13. Juni 2013 in Sachen R. U. (XBE.2013.31). Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Auf- hebung des vormundschaftsbehördlichen Entscheids und dessen Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz. Gegenstand dieses Entscheids bildet die Erweiterung der beistandschaftlichen 368 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Aufgaben, die zwangsweise Anordnung einer Mediation, die Ermah- nung der Kindsmutter sowie die Strafandrohung gegenüber dersel- ben. Nicht von diesem Entscheid erfasst, ist die am 9. und 14. No- vember 2012 beantragte Prüfung des Obhutsentzugs. Hierfür gab die Vormundschaftsbehörde am 23. November 2012 eigens ein Gutach- ten beim KJPD in Auftrag, um später darüber befinden zu können. Für die (erstmalige) Beurteilung einer derart einschneidenden Mass- nahme besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der gel- tenden Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Platz, zumal es hierfür eingehenden Abklärungen bedarf, was nicht Aufgabe der zweiten Instanz sein kann. Vielmehr ist dies Sache des mit ent- sprechendem Fachpersonal ausgestatteten Familiengerichts. 3. Am 2. Mai 2013 wurde die Scheidung der Kindseltern beim Be- zirksgericht rechtshängig gemacht. 3.1. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB hat das Gericht, welches für die Ehescheidung der Eltern zuständig ist und die Eltern-Kind-Bezieh- ung zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu treffen. Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Stand des Verfahrens. Im Sinne einer Gegenausnahme zur scheidungsgerichtlichen Zustän- digkeit bleibt jene der kindesschutzrechtlichen Behörden vorbehal- ten, wenn das vor dem scheidungsrechtlichen Verfahren eingeleitete Kindesschutzverfahren weiterzuführen ist oder die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen vom Gericht voraussicht- lich nicht rechtzeitig getroffen werden können (Art. 315a Abs. 3 ZGB), was nicht leichthin anzunehmen ist. Ein Weiterführen kann alsdann nicht abgeschieden vom Eheverfahren geschehen und recht- fertigt sich nur, solange nicht ohnehin eine Neubeurteilung, bei- spielsweise wegen veränderter Verhältnisse, zu erfolgen hat. Die Kindesschutzbehörde hat das Scheidungsgericht in diesem Fall über die beanspruchte Zuständigkeit sowie allfällige Massnahmen zu orientieren (vgl. BIDERBOST in: Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 6 ff. zu Art. 315-315b ZGB). 2013 Zivilrecht 369 3.2. Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit der Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass de- ren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll er- scheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem 2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über die Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sach- zusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfah- rens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der gerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und die in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2. b/dd). 64 Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentli- chen Zivilprozessweg auszutragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47). Aus den Erwägungen 2.2. Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein ange- messenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die- ser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt, schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftli- chen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die