Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumlichen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen, denn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Gewalt mit sich bringt. Zusammenfassend ist kein milderes Mittel ersichtlich, um der vom Beschwerdeführer für das Wohl der Kinder ausgehenden Gefährdung zu begegnen, als der Entzug der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist abzuweisen.