Vor diesem Hintergrund sind ihm jegliche Kompetenzen Entscheide im Sinne des Kindeswohls zu treffen, abzusprechen. Er hat seine Elternstellung durch die eingestandene, vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund erfolgte (vgl. Gutachten PDAG (…)) Tötung der Kindsmutter vollständig und dauerhaft verwirkt. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder ihm seine Tat verziehen haben, oder dies in Zukunft noch tun werden. 3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (…) geht weder aus der Anhörung von X. noch aus der von Y. das gute Verhältnis zum Vater hervor. (…) 3.5. (…)