3.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er sich gegenüber Vertretern der Gemeinde sowie der Beiständin zwar negativ über die geplanten Ausbildungswege seiner Kinder geäussert, es ist hingegen tatsächlich nicht ersichtlich und wird auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er einen getroffenen Entscheid der Behörden zu vereiteln versucht hätte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist die Kompromissbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings nicht ausschlaggebend. Vielmehr steht die Tatsache im Vordergrund, dass er zugestandenermassen die Mutter seiner Kinder getötet und sich damit selbst der Fähigkeit beraubt hat, für diese zu sorgen.