den. Wenn ohne Entzug der elterlichen Sorge das Kindeswohl gewahrt werden kann, darf ein solcher nicht vorgenommen werden. Die Entziehung ist ultima ratio (vgl. BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 f. zu Art. 311/312 ZGB). 3.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er sich gegenüber Vertretern der Gemeinde sowie der Beiständin zwar negativ über die geplanten Ausbildungswege seiner Kinder geäussert, es ist hingegen tatsächlich nicht ersichtlich und wird auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er einen getroffenen Entscheid der Behörden zu vereiteln versucht hätte.