{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-1_2013-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2848", "Checksum": "bed3dbe79c8139b7352cea051f81ddee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.05.2013 XBE.2013.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 311 Abs. 1 ZGB; \nEinem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kinder zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs des Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskompetenzen wahrnehmen kann. "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:56", "Checksum": "049250093ada3eaafacd030d0db7f390", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.05.2013 XBE.2013.1\nRegeste:\nArt. 311 Abs. 1 ZGB; \nEinem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kinder zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs des Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskompetenzen wahrnehmen kann. \n\n2013 Zivilrecht 365\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n62 Art. 311 Abs. 1 ZGB;\nEinem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu\ntreffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kinder zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs\ndes Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren,\ndass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskompetenzen wahrnehmen kann.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 27. Mai 2013 in Sachen A. M. (XBE.2013.1).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\nSind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder\nerscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen\nGründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben bzw. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt\nhaben (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge ist\nder stärkstmögliche Eingriff in die Elternautonomie, weshalb an die\nVoraussetzungen ein besonders strenger Massstab anzulegen ist. Im\nSinne des Subsidiaritätsprinzips müssen mildere Massnahmen resp.\nzulässige Kombinationen von solchen erfolglos geblieben sein oder\nvon vornherein als ungenügend erscheinen; mithin muss auch die\nHandhabung der Restaufgaben bei einem (allenfalls durch eine Beistandschaft flankierten) Obhutsentzug das Wohl des Kindes gefähr-\n366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013\n\nden. Wenn ohne Entzug der elterlichen Sorge das Kindeswohl gewahrt werden kann, darf ein solcher nicht vorgenommen werden. Die\nEntziehung ist ultima ratio (vgl. BIDERBOST, in: Handkommentar\nzum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 f. zu Art. 311/312\nZGB).\n3.3.\nWie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er sich\ngegenüber Vertretern der Gemeinde sowie der Beiständin zwar negativ über die geplanten Ausbildungswege seiner Kinder geäussert, es\nist hingegen tatsächlich nicht ersichtlich und wird auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er einen getroffenen Entscheid der Behörden\nzu vereiteln versucht hätte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist die\nKompromissbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings nicht ausschlaggebend. Vielmehr steht die Tatsache im Vordergrund, dass er\nzugestandenermassen die Mutter seiner Kinder getötet und sich damit selbst der Fähigkeit beraubt hat, für diese zu sorgen. Mit der Tötung der Mutter hat er seine drei Kinder zumindest für die Dauer seines Gefängnisaufenthalts faktisch auf lange Zeit hin zu Vollwaisen\nwerden lassen, was eine Rücksichtslosigkeit sondergleichen darstellt.\nEinen grösseren Vertrauensverlust und damit einhergehend eine grössere Gefährdung des Kindeswohls als die vorsätzliche Tötung der\nengsten Bezugsperson der Kinder ist kaum vorstellbar. Vor diesem\nHintergrund sind ihm jegliche Kompetenzen Entscheide im Sinne\ndes Kindeswohls zu treffen, abzusprechen. Er hat seine Elternstellung durch die eingestandene, vorsätzlich und ohne erkennbaren\nGrund erfolgte (vgl. Gutachten PDAG (…)) Tötung der Kindsmutter\nvollständig und dauerhaft verwirkt. Dabei ist unerheblich, ob die\nKinder ihm seine Tat verziehen haben, oder dies in Zukunft noch tun\nwerden.\n3.4.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (…) geht weder aus der Anhörung von X. noch aus der von Y. das gute Verhältnis\nzum Vater hervor. (…)\n3.5.\n(…) Angesichts der Tat des Beschwerdeführers erscheint es als\nausgeschlossen, dass, sollte er dereinst während der Unmündigkeit\n2013 Zivilrecht 367\n\nder Kinder aus der Haft entlassen werden (was aufgrund der erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu 20 Jahren\nFreiheitsstrafe ohnehin unwahrscheinlich ist) mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben könnte (…). Wenn aber auf unbestimmte\nZeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenkbar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren,\ndass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheidkompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und\nsollte. Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss\nPraxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumlichen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen,\ndenn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen,\nwelche die elterliche Gewalt mit sich bringt. Zusammenfassend ist\nkein milderes Mittel ersichtlich, um der vom Beschwerdeführer für\ndas Wohl der Kinder ausgehenden Gefährdung zu begegnen, als der\nEntzug der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n"}