2013 Zivilrecht 365 I. Zivilrecht A. Familienrecht 62 Art. 311 Abs. 1 ZGB; Einem Kindsvater, der die Kindsmutter vorsätzlich und ohne erkennba- ren Grund tötet, ist die Kompetenz, Entscheidungen im Kindeswohl zu treffen, abzusprechen. Erscheint ein Zusammenleben von Vater und Kin- der zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder wegen des Strafvollzugs des Vaters undenkbar, ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Kindsvater die elterliche Sorge betreffende Entscheidungskom- petenzen wahrnehmen kann. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Mai 2013 in Sachen A. M. (XBE.2013.1). Aus den Erwägungen 3.2. Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kin- desschutzbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Un- erfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszu- üben bzw. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich geküm- mert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge ist der stärkstmögliche Eingriff in die Elternautonomie, weshalb an die Voraussetzungen ein besonders strenger Massstab anzulegen ist. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips müssen mildere Massnahmen resp. zulässige Kombinationen von solchen erfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen; mithin muss auch die Handhabung der Restaufgaben bei einem (allenfalls durch eine Bei- standschaft flankierten) Obhutsentzug das Wohl des Kindes gefähr- 366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 den. Wenn ohne Entzug der elterlichen Sorge das Kindeswohl ge- wahrt werden kann, darf ein solcher nicht vorgenommen werden. Die Entziehung ist ultima ratio (vgl. BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 f. zu Art. 311/312 ZGB). 3.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat er sich gegenüber Vertretern der Gemeinde sowie der Beiständin zwar nega- tiv über die geplanten Ausbildungswege seiner Kinder geäussert, es ist hingegen tatsächlich nicht ersichtlich und wird auch nicht im Ein- zelnen dargelegt, dass er einen getroffenen Entscheid der Behörden zu vereiteln versucht hätte. Mit Blick auf das Kindeswohl ist die Kompromissbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings nicht aus- schlaggebend. Vielmehr steht die Tatsache im Vordergrund, dass er zugestandenermassen die Mutter seiner Kinder getötet und sich da- mit selbst der Fähigkeit beraubt hat, für diese zu sorgen. Mit der Tö- tung der Mutter hat er seine drei Kinder zumindest für die Dauer sei- nes Gefängnisaufenthalts faktisch auf lange Zeit hin zu Vollwaisen werden lassen, was eine Rücksichtslosigkeit sondergleichen darstellt. Einen grösseren Vertrauensverlust und damit einhergehend eine grös- sere Gefährdung des Kindeswohls als die vorsätzliche Tötung der engsten Bezugsperson der Kinder ist kaum vorstellbar. Vor diesem Hintergrund sind ihm jegliche Kompetenzen Entscheide im Sinne des Kindeswohls zu treffen, abzusprechen. Er hat seine Eltern- stellung durch die eingestandene, vorsätzlich und ohne erkennbaren Grund erfolgte (vgl. Gutachten PDAG (…)) Tötung der Kindsmutter vollständig und dauerhaft verwirkt. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder ihm seine Tat verziehen haben, oder dies in Zukunft noch tun werden. 3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (…) geht we- der aus der Anhörung von X. noch aus der von Y. das gute Verhältnis zum Vater hervor. (…) 3.5. (…) Angesichts der Tat des Beschwerdeführers erscheint es als ausgeschlossen, dass, sollte er dereinst während der Unmündigkeit 2013 Zivilrecht 367 der Kinder aus der Haft entlassen werden (was aufgrund der erstin- stanzlichen, noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ohnehin unwahrscheinlich ist) mit diesen in einem ge- meinsamen Haushalt leben könnte (…). Wenn aber auf unbestimmte Zeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenk- bar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheid- kompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und sollte. Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumli- chen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen, denn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Gewalt mit sich bringt. Zusammenfassend ist kein milderes Mittel ersichtlich, um der vom Beschwerdeführer für das Wohl der Kinder ausgehenden Gefährdung zu begegnen, als der Entzug der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist abzuweisen. 63 Art. 315a und Art. 310 ZGB; Sachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungs- verfahrens zu regeln. Für die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Platz. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 13. Juni 2013 in Sachen R. U. (XBE.2013.31). Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Auf- hebung des vormundschaftsbehördlichen Entscheids und dessen Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz. Gegenstand dieses Entscheids bildet die Erweiterung der beistandschaftlichen