5. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr urteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im Falle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll. Sollte sich eines oder mehrere dieser Dokumente als gültiger Vorsorgeauftrag herausstellen, ginge dieser einer neurechtlichen Massnahme vor und es wäre an die Eignungsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte ein tieferer Massstab anzusetzen als an eine Beiständin bzw. die Beschwerdeführerin wäre nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit als Vorsorgebeauftragte abzulehnen.