Kannte die betroffene Person gewisse Schwächen des Vorsorgebeauftragten, hat sie diese bewusst in Kauf genommen, weshalb diese auch bei der zu erwartenden Sorgfalt zu berücksichtigen sind. Im Zusammenhang mit der Vermögensvorsorge ist daher in erster Linie zu klären, ob die Schwächen der beauftragten Person und die Besonderheiten bezüglich der Vermögensverwaltung tatsächlich dem Willen der betroffenen Person entsprechen, oder ob sich die Lage – nicht der Wille der betroffenen Person – seit der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert hat und die Fähigkeiten der beauftragten Person nicht mehr die gleichen sind (GEISER, Vermögenssorge im Erwachsenen-