Demgegenüber ist bei der privaten Vorsorge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die betroffene Person den Vorsorgebeauftragten wissentlich und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat. Kannte die betroffene Person gewisse Schwächen des Vorsorgebeauftragten, hat sie diese bewusst in Kauf genommen, weshalb diese auch bei der zu erwartenden Sorgfalt zu berücksichtigen sind.