klären, ob private Hilfe genügt oder ob ein behördlicher Eingriff sich als notwendig erweist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Allerdings unterscheiden sich Aufgabenstellung und Betrachtungsweise der privaten Vorsorge im Vergleich zu behördlichen Massnahmen. Soweit es um behördliche Massnahmen geht, ist für das Mass der Sorgfalt immer ein professionelles Handeln massgebend. Demgegenüber ist bei der privaten Vorsorge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die betroffene Person den Vorsorgebeauftragten wissentlich und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat.