Zu prüfen gilt es aber zunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall seiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeichnete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstüt- zungs- und Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. angemessen sicherzustellen. Das neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht ausreicht.