4.3. Aus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber zunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall seiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeichnete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstüt- zungs- und Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. angemessen sicherzustellen.