{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-04-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-108_2014-04-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2745", "Checksum": "66e4884522e0d7af0954034801d6ad15"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.04.2014 XBE.2013.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB \nBei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der gleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher Massnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:31", "Checksum": "a1bcd4cb409731b10475aebc11254e56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.04.2014 XBE.2013.108\nRegeste:\nArt. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB \nBei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der gleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher Massnahmen.\n\n312 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\n56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB\nBei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der\ngleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher\nMassnahmen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. April 2014 in Sachen H. S. und J. S. (XBE.2013.108).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.3.\nAus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber\nzunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme\nabgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall\nseiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeichnete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstüt-\nzungs- und Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. angemessen sicherzustellen.\nDas neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des\nstaatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person\nnicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden\nkann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird\nund keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde\nbzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht\ngenügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht\nvollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei\nder eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). So hat die Erwachsenenschutzbehörde insbesondere bei Vorsorgeaufträgen zu\n2014 Zivilrecht 313\n\nklären, ob private Hilfe genügt oder ob ein behördlicher Eingriff sich\nals notwendig erweist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Allerdings\nunterscheiden sich Aufgabenstellung und Betrachtungsweise der\nprivaten Vorsorge im Vergleich zu behördlichen Massnahmen. Soweit es um behördliche Massnahmen geht, ist für das Mass der Sorgfalt immer ein professionelles Handeln massgebend. Demgegenüber\nist bei der privaten Vorsorge dem Umstand Rechnung zu tragen, dass\ndie betroffene Person den Vorsorgebeauftragten wissentlich und im\nBesitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat. Kannte die betroffene\nPerson gewisse Schwächen des Vorsorgebeauftragten, hat sie diese\nbewusst in Kauf genommen, weshalb diese auch bei der zu erwartenden Sorgfalt zu berücksichtigen sind. Im Zusammenhang mit der\nVermögensvorsorge ist daher in erster Linie zu klären, ob die\nSchwächen der beauftragten Person und die Besonderheiten bezüglich der Vermögensverwaltung tatsächlich dem Willen der betroffenen Person entsprechen, oder ob sich die Lage – nicht der Wille der\nbetroffenen Person – seit der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert hat und die Fähigkeiten der beauftragten Person nicht\nmehr die gleichen sind (GEISER, Vermögenssorge im Erwachsenenschutz, ZKE 5/2013 S. 329 ff., N. 1.2 ff., 2.2 und 3.2).\nBei der Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten ist somit nur\ndann vom Willen des Auftraggebers abzuweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen\nist (Botschaft, a.a.O, S. 7027). Bis dahin darf die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Auftraggebers von dessen Willen nicht abweichen bzw. nicht einschreiten,\nselbst wenn es besser geeignete Personen gäbe (RUMO-JUNGO, in:\nBasler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 25 zu\nArt. 363 ZGB).\n4.4.\n4.4.1.\nIn den Akten befinden sich ein handschriftlicher Vorsorgeauftrag vom 8. April 2013 (Beilage der Eingabe vom 15. April 2013),\neine notariell beglaubigte Generalvollmacht vom 21. November 2012\n(Beschwerdebeilage 6) sowie eine Vorsorgevollmacht vom 15. Februar 2010 (Beilage 6 zum Aufhebungsgesuch der Beistandschaft vom\n314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\n"}