Damit bleibt ein formeller Platzierungsentscheid der Vormundschaftsbehörde aus, so dass dagegen kein Rechtsmittel vorliegt. So konnte auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seine faktische Platzierung im Heim H. aus diesem Grund nicht anfechten. Im Übrigen hat die Vormundschaftsbehörde V. – da sie bisher keinen Obhutsentzug ausgesprochen und damit auch keinen Platzierungsentscheid gefällt hat – den 16-jähri- gen Beschwerdeführer B. soweit ersichtlich noch überhaupt nie zu den zu treffenden und für ihn lebensprägenden Entscheidungen angehört.