Falls dies zutrifft, hätte schon früher die Obhut entzogen beziehungsweise auf eine Wiedererteilung der Obhut verzichtet werden müssen, denn eine bloss passive Kooperation der sorgeberechtigten Eltern mit den Behörden führt nicht dazu, dass von einem Obhutsentzug abgesehen werden kann. Auf jeden Fall liegt heute offenbar eine Kindsgefährdung vor, welche nach einer Platzierung von B. verlangt, sei es in einem Heim oder in einer Pflegefamilie, und die Mutter ist erklärtermassen nicht mehr willens oder in der 38 Obergericht 2010