Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin A. hat die Kindsmutter im Übrigen schon bisher sich nicht selber aktiv um eine kindgerechte Platzierung von B. gekümmert, sondern sich lediglich passiv in das von der Beiständin oder dem Heim vorgegebene Vorgehen gefügt. Falls dies zutrifft, hätte schon früher die Obhut entzogen beziehungsweise auf eine Wiedererteilung der Obhut verzichtet werden müssen, denn eine bloss passive Kooperation der sorgeberechtigten Eltern mit den Behörden führt nicht dazu, dass von einem Obhutsentzug abgesehen werden kann.