3.5. Vorliegend ist es soweit ersichtlich unumstritten, dass B. nicht ohne Kindswohlsgefährdung bei seiner Mutter leben kann. Als er das Heim H. ohne Erlaubnis verliess, wurde er jeweils sogar polizeilich ausgeschrieben. Die Kindsmutter hat offenbar selber erklärt, die Verantwortung für die Platzierung von B. nicht mehr übernehmen zu können. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin A. hat die Kindsmutter im Übrigen schon bisher sich nicht selber aktiv um eine kindgerechte Platzierung von B. gekümmert, sondern sich lediglich passiv in das von der Beiständin oder dem Heim vorgegebene Vorgehen gefügt.