Der Beschwerdeführer werde damit zum Spielball gemacht in einem Schwarz-Peter-Spiel in Bezug auf die Verantwortung, eine im Kindeswohl liegende Entscheidung in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu treffen. Die Beiständin ihrerseits bemühe sich zwar um eine im Kindeswohl liegende Lösung, habe aber keine Entscheidungskompetenzen. 2010 Zivilrecht 37