Wenn die Behörde die Platzierung für unumgänglich hält und vorantreibt, auf Grund des Einverständnisses der passiven Eltern aber auf einen Obhutsentzug verzichtet, sich jedoch offen oder insgeheim vorbehält, die Platzierung bei einem Abbruch durch die Eltern mittels sofortigem Obhutsentzug aufrechtzuerhalten, so wird den Eltern entgegen Treu und Glauben eine Entscheidautonomie vorgespiegelt, welche diese gar nicht haben, denn die Vormundschaftsbehörde wird in einem solchen Fall die Platzierung so oder so durchsetzen. Ein Einverständnis der Eltern beruht dann unter Umständen auch nicht mehr auf ihrem freien Willen, sondern sie erklären sich mög-