So ist bei einer formell von den Kindseltern angeordneten Platzierung mit blosser Kostengutsprache der Behörden Art. 314 Ziff. 1 ZGB, wonach das Kind von der Vormundschaftsbehörde in der Regel anzuhören ist, nicht anwendbar, was sich nur rechtfertigt, wenn die Platzierung effektiv von den Eltern ausgeht. Auch wird den Eltern die Möglichkeit genommen, die Platzierung mittels Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen zu können.