dass die Behörden die Kindseltern von der Notwendigkeit der Platzierung zu überzeugen versuchen. Bloss wird es nach der hier vertretenen Auffassung der Sache nicht gerecht, das Einverständnis ansonsten passiv bleibender Eltern mit dem Verzicht auf einen Obhutsentzug zu "belohnen". Da mit dem Verzicht auf den Obhutsentzug die Platzierung nämlich keinen kindesschutzrechtlichen Charakter mehr hat, gehen damit grundsätzlich auch die kindesschutzrechtlichen Verfahrensgarantien verloren. So ist bei einer formell von den Kindseltern angeordneten Platzierung mit blosser Kostengutsprache der Behörden Art.