Pflegplatz vermittelt, sind die Eltern grundsätzlich noch die treibende Kraft bei der Beseitigung der Kindsgefährdung, welche letztlich mit Hilfe der Behörden über eine Platzierung selbständig entscheiden, so dass ein Eingreifen der Vormundschaftsbehörde mit einem Obhutsentzug nicht notwendig erscheint (zur weiteren Unterstützung der Eltern und des Kindes kann vormundschaftsrechtlich allenfalls eine Beistandschaft errichtet werden). Sofern allerdings die Vormundschaftsbehörden auf Grund einer Gefährdungsmeldung Dritter tätig werden, die Eltern nicht aktiv an der Beseitigung der Kindswohlsgefährdung mitwirken, sondern bloss passiv die von der Vormund-