Sofern daher die sorgeberechtigten Eltern eine bestehende Kindsgefährdung selbständig erkennen, darauf mit einer angemessenen Platzierung des Kindes reagieren und sich im Wesentlichen nur noch zur Sicherstellung der Finanzierung mit dem Gesuch um Kostengutsprache an die Gemeinde wenden, braucht die Gemeinde als Kindesschutzbehörde nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht mehr tätig zu werden und keinen Obhutsentzug anzuordnen. Auch wenn die sorgeberechtigten Eltern eine Kindsgefährdung erkennen, sich zu ihrer Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Lösung des Problems an die Gemeinde wenden und diese zum Beispiel einen