materielle und immaterielle Hilfe zuständig sind. Gemäss dem bereits erwähnten Subsidiaritätsprinzip nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde nur Kindesschutzmassnahmen, wenn die sorgeberechtigten Eltern nicht selber die Kindsgefährdung abwenden. Sofern daher die sorgeberechtigten Eltern eine bestehende Kindsgefährdung selbständig erkennen, darauf mit einer angemessenen Platzierung des Kindes reagieren und sich im Wesentlichen nur noch zur Sicherstellung der Finanzierung mit dem Gesuch um Kostengutsprache an die Gemeinde wenden, braucht die Gemeinde als Kindesschutzbehörde nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht mehr tätig zu werden und keinen Obhutsentzug anzuordnen.