Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme, sondern um einen autonomen Entscheid der sorgeberechtigten Eltern. Die Abgrenzung kann in der Praxis im Einzelfall aber schwierig sein, da oft wie derzeit noch im Kanton Aargau die Gemeindebehörden sowohl als Vormundschaftsbehörde für die hoheitliche Anordnung von Kindsschutzmassnahmen als auch als Fürsorgebehörde für die 34 Obergericht 2010