Selbstverständlich kann aber eine Platzierung nicht nur durch die Vormundschaftsbehörde, sondern bei bestehendem Obhutsrecht auch durch die Eltern erfolgen. Wie oben in Erwägung 1.3. ausgeführt, hat die Vormundschaftsbehörde damit als solche rechtlich nichts zu tun, weshalb es dann auch nicht zu einem Obhutsentzug kommt. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme, sondern um einen autonomen Entscheid der sorgeberechtigten Eltern.