Daraus ergibt sich, dass im Kindesschutzrecht der Obhutsentzug und die Platzierung bloss zwei Seiten desselben Vorgangs sind. Mit dem Obhutsentzug wird den sorgeberechtigten Eltern im Wesentlichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen, welches auf die Vormundschaftsbehörde übergeht, und mit der Platzierung übt die Vormundschaftsbehörde dieses Recht aus. Ein Obhutsentzug ohne Platzierung ist ebenso sinnlos wie eine kindesschutzrechtliche Platzierung einen Obhutsentzug voraussetzt. 2.3. Selbstverständlich kann aber eine Platzierung nicht nur durch die Vormundschaftsbehörde, sondern bei bestehendem Obhutsrecht auch durch die Eltern erfolgen.