2005, S. 149). Aus Art. 310 ZGB ergibt sich hingegen, dass grundsätzlich jede vormundschaftsrechtliche Platzierung mit einem Obhutsentzug verbunden ist. Im Wortlaut des ZGB findet sich der Begriff der "Platzierung" überhaupt nicht, sondern in Art. 310 ZGB wird unter dem Randtitel "Aufhebung der elterlichen Obhut" festgehalten, die Vormundschaftsbehörde habe unter bestimmten Umständen das Kind den Eltern "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen". Daraus ergibt sich, dass im Kindesschutzrecht der Obhutsentzug und die Platzierung bloss zwei Seiten desselben Vorgangs sind.