In den vorliegenden Akten finden sich zahlreiche Hinweise, welche die Prüfung und allfällige Anordnung eines Obhutsentzugs nahelegen. Die Vormundschaftsbehörde V. hat jedoch mit Beschluss vom 8. Februar 2010 auf Antrag der Beiständin in einer Eingabe vom 30. Januar 2010 hin einen bereits bestehenden Obhutsentzug wieder aufgehoben und seither soweit ersichtlich den neuerlichen Entzug der Obhut nicht geprüft, und dies, obwohl die sorgeberechtigte Kindsmutter mit Eingabe vom 20. Juli 2010 selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt