gen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199, E. 1.3.1. mit Hinweisen). Für die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwältin hätte bei gebührender Aufmerksamkeit ersichtlich sein müssen, dass es sich vorliegend um eine vormundschaftliche Angelegenheit handelte und die Dauer der Beschwerdefrist von zehn Tagen wäre mit einem Blick in das ZGB erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen. 1.9. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die verspätet eingereichte Beschwerde eingetreten.