420 Abs. 2 ZGB zu erheben gewesen und die Beschwerde an das Bezirksamt erfolgte verspätet. 1.8. Richtigerweise hat die Vorinstanz auch die Frage geprüft, ob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung auf dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom 9. August 2010 vertrauen durfte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch die Konsultie-