Nach Treu und Glauben können die Anträge in den Eingaben an den Gemeinderat V. von der Kindsbeiständin vom 5. August 2010 sowie der Rechtsanwältin A. vom 9. Juli 2010 und vom 12. August 2010 nur als im Sinne von Gefährdungsmeldungen erfolgte Begehren auf Kindesschutzmassnahmen verstanden werden. Es ging offensichtlich nicht darum, bloss die Finanzierung einer von der sorgeund obhutsberechtigten Mutter eingeleiteten Platzierung sicherzustellen, sondern der Gemeinderat V. hätte nach dem Sinn dieser Eingaben als Vormundschaftsbehörde anstelle der Kindsmutter für die Platzierung besorgt sein sollen, was, wenn auch nicht explizit beantragt, einen Obhutsentzug bedingt hätte.