handlung nicht zuständig, denn für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksamts in Fürsorgesachen ist gemäss § 58 Abs. 2 SPG das Verwaltungsgericht zuständig. 1.6. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren allerdings offensichtlich um eine kindesschutzrechtliche und nicht um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit. Es ist nicht die sorgeberechtigte Kindsmutter, welche B. in einer Pflegefamilie platzieren möchte und zu diesem Zweck ein Gesuch um Kostengutsprache an den Gemeinderat gerichtet hätte. Mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde V. vom 20. Juli 2010 beantragte sie selbst einen Obhutsentzug.