Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz geltend, der Beschluss des Gemeinderats V. vom 9. August 2010 sei in dessen Funktion als Vormundschaftsbehörde erfolgt, womit eine Beschwerdefrist von zehn Tagen gelten würde, welche mit der Beschwerde vom 13. September 2010 nicht eingehalten worden wäre, während die von B. mandatierte Rechtsanwältin geltend macht, der Gemeinderat habe den Beschluss in seiner Funktion als Fürsorgebehörde getroffen, womit die einschlägige Beschwerdefrist von 30 Tagen eingehalten sei. Würde die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung zutreffen, wäre die Kammer für Vormundschaftswesen für deren Be-