Der Gemeinderat kann sich bei einer Platzierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie damit entweder in seiner Funktion als Vormundschafts- oder in seiner Funktion als Fürsorgebehörde damit befassen. Im ersten Fall nimmt er bei einem bestehenden oder neu angeordneten Obhutsentzug die Platzierung selber vor, im zweiten Fall nimmt er auf Gesuch des platzierenden gesetzlichen Vertreters des Kindes (Sorgerechtsinhaber oder Vormund) 30 Obergericht 2010