Häufig werden die platzierenden Eltern aber trotzdem auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen sein, wenn sie die Platzierung nicht aus eigenen Mitteln zu finanzieren vermögen respektive der Leistungserbringer (d.h. die Pflegefamilie oder die Organisation, welche die Pflegeplätze vermittelt) die Sicherstellung der Finanzierung verlangt. In diesem Fall sind die Eltern auf eine Kostengutsprache der zuständigen Fürsorgebehörde angewiesen und müssen zur Sicherstellung der Finanzierung bei dieser Behörde ein entsprechendes Gesuch stellen. Die einschlägige Bestimmung im Kanton Aargau dazu ist § 9 Abs. 2 SPV, wonach das Gesuch um Kostengutsprache durch die Hilfe suchende Person oder durch eine