von den Eltern zu tragen sind. Soweit die Kosten von rechtswirksam angeordneten Kindesschutzmassnahmen allerdings nicht gedeckt sind, hat die zuständige Fürsorgebehörde dafür aufzukommen (vgl. BGE 135 V 134). Für den Leistungserbringer im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen ist die Bezahlung damit sichergestellt, sobald die Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde rechtswirksam angeordnet sind. Die sorgeberechtigten Eltern können ihr minderjähriges Kind in Ausübung ihres Obhutsrechts aber auch selbst in eine Pflegefamilie platzieren. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme, sondern um einen autonomen Entscheid der Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge;