1.3. Eine Platzierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie kann damit rechtlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Bei einer massgeblichen Kindsgefährdung entzieht die Vormundschaftsbehörde sofern notwendig den Kindseltern die Obhut und nimmt die Platzierung vor. Die Platzierung ist dann eine mit anfechtbarem Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerdefrist richtet sich entsprechend nach dem Kindesschutzrecht des ZGB und beträgt gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zehn Tage. Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind gemäss Art.