1.2. Die Vormundschaftsbehörde hat die elterliche Obhut allerdings aufzuheben, wenn einer Kindsgefährdung nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diesfalls verlieren die sorgeberechtigten Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht und dieses wird neu von der Vormundschaftsbehörde wahrgenommen – diese platziert das Kind an einem geeigneten Ort. Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). 1.3.