1. Im vorliegenden Verfahren geht es in der Sache um den Wunsch des minderjährigen Beschwerdeführers B., in einer Pflegefamilie zu leben. 1.1 Nach der Konzeption des schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmen grundsätzlich Minderjährige ihren Aufenthaltsort nicht selbst, sondern darüber entscheiden die sorgeberechtigten Eltern; dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Kern des sogenannten Obhutsrechts gemäss Art. 301 Abs. 3 ZGB, welches wiederum einen Teil der elterlichen Sorge darstellt (vgl. BGE 136 III 353, E. 3.2.). 1.2.