[…] 3. 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A., mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 fristgerecht Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen […] Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Streitgegenstand sei weder ein Obhutsentzug noch eine behördlich vorgenommene Platzierung. Es handle sich nicht um eine vormundschaftliche Massnahme, sondern die Gemeinde habe im Rahmen ihrer fürsorgerischen Aufgaben Kostengutsprache für den das Heim H. erteilt bzw. mit Beschluss vom 9. August 2010 die Kostengutsprache für eine andere Platzierung abgelehnt. Deshalb gelte nicht die vormundschaftsrechtliche Beschwerdefrist.