Die zehntägige Beschwerdefrist habe demnach am 31. August 2010 geendet und die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 13. September 2010 sei verspätet erfolgt. Die beschwerdeführende Anwältin hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass es sich um eine vormundschaftliche Angelegenheit handle und die entsprechende Beschwerdefrist von zehn Tagen gelte, weshalb sie sie sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen könne. […] 3. 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A., mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 fristgerecht Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen […]