[In der Folge wurde der Vormundschaftsbehörde mit separaten Eingaben je von der Kindsbeiständin und der vom Jugendlichen B. mandatierten Anwältin beantragt, B. in eine sozialpädagogische Pflegefamilie zu platzieren, welche eine von der Anwältin beauftragte Organisation vermittelt hatte.] 1.5. [Mit Beschluss vom 9. August 2010 lehnte der Gemeinderat V. die Kostengutsprache für die Platzierung in der vorgeschlagenen Pflegefamilie ab. Es werde erwartet, dass B. in das Heim H. zurückkehre.] Gemäss der auf dem Beschluss aufgeführten Rechtsmittelbelehrung konnte dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde geführt werden.