Am 21. Juli 2010 fand eine Not-Standortbestimmung statt, an welcher B., seine Mutter, sein Vater mit dessen Partnerin, die Kindsbeiständin X., Rechtsanwältin A. und ein von ihr beauftragter Familiencoach, der Lebenspartner der Schwester von B. und zwei Vertreter des Heimes H., jedoch keine Vertretung der Vormundschaftsbehörde V. teilnahmen. Gemäss Protokoll sprach sich dabei die Kindsmutter für die Einweisung in eine "Beobachtungsstation" aus und die Beiständin hielt eine Fortführung des Aufenthalts im Heim H. für ideal, schlug aber den Eintritt in eine offene Beobachtungsstation vor, welche eine genaue Abklärung machen könne.