8. Februar 2010 wieder aufgehoben, so dass das Obhutsrecht derzeit bei der sorgeberechtigten Kindsmutter liegt. […] 1.3. Am 21. Juli 2010 fand eine Not-Standortbestimmung statt, an welcher B., seine Mutter, sein Vater mit dessen Partnerin, die Kindsbeiständin X., Rechtsanwältin A. und ein von ihr beauftragter Familiencoach, der Lebenspartner der Schwester von B. und zwei Vertreter des Heimes H., jedoch keine Vertretung der Vormundschaftsbehörde V. teilnahmen.