Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 3. Dezember 2010 (XBE.2010.20) Sachverhalt