{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-12-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2010-20_2010-12-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3063", "Checksum": "2c72a6e6acb2ca3ff3afa87bcae7adc5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2010.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.12.2010 XBE.2010.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie.\nDie Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei bestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:56", "Checksum": "4f165280528dbd0862c5a4617f2a8d1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.12.2010 XBE.2010.20\nRegeste:\nArt. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie.\nDie Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei bestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen.\n\n\n2010 Zivilrecht 25\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n1 Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie.\nDie Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von\nden sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei\nbestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das\nKindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist\noder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung\ndurch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der\nsorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen\nPlatzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,\nvom 3. Dezember 2010 (XBE.2010.20)\n\nSachverhalt\n\n1.\n1.1.\nB., geboren am […] 1994, ist der Sohn der allein sorgeberechtigten Kindsmutter M.. B. besuchte vom 11. August 2008 an das\nSchulheim S., wurde aber, nachdem er sich mehrfach unerlaubt vom\nHeim entfernt hatte, im Oktober 2009 aus dem Heim ausgeschlossen.\nAm 8. November 2009 trat B. in das Berufsbildungsheim H. ein.\nAuch aus diesem Heim entfernte sich B. mehrfach unerlaubt, zuletzt\nam 23. Juni 2010. Während einer dieser Abwesenheiten mandatierte\nB. offenbar selbständig die Rechtsanwältin A. […]. B. weigerte sich\nnach dem 23. Juni 2010, in das Heim H. zurückzukehren. Ein mit\nPräsidialverfügung vom 14. Oktober 2009 angeordneter Obhutsentzug wurde bereits mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom\n26 Obergericht 2010\n\n8. Februar 2010 wieder aufgehoben, so dass das Obhutsrecht derzeit\nbei der sorgeberechtigten Kindsmutter liegt.\n[…]\n1.3.\nAm 21. Juli 2010 fand eine Not-Standortbestimmung statt, an\nwelcher B., seine Mutter, sein Vater mit dessen Partnerin, die Kindsbeiständin X., Rechtsanwältin A. und ein von ihr beauftragter Familiencoach, der Lebenspartner der Schwester von B. und zwei Vertreter des Heimes H., jedoch keine Vertretung der Vormundschaftsbehörde V. teilnahmen. Gemäss Protokoll sprach sich dabei die Kindsmutter für die Einweisung in eine \"Beobachtungsstation\" aus und die\nBeiständin hielt eine Fortführung des Aufenthalts im Heim H. für\nideal, schlug aber den Eintritt in eine offene Beobachtungsstation\nvor, welche eine genaue Abklärung machen könne. Schliesslich\nwurde aber \"beschlossen\", dass B. gemäss seinem eigenen Wunsch\nunter Vorbehalt der \"Bewilligung\" der Vormundschaftsbehörde zu\neiner Pflegefamilie stossen solle, wobei er bis zum 18. August 2010\nbei seiner Schwester und deren Lebenspartner leben solle, wo er sich\noffenbar schon vor dem Gespräch aufgehalten hatte.\n[In der Folge wurde der Vormundschaftsbehörde mit separaten\nEingaben je von der Kindsbeiständin und der vom Jugendlichen B.\nmandatierten Anwältin beantragt, B. in eine sozialpädagogische Pflegefamilie zu platzieren, welche eine von der Anwältin beauftragte\nOrganisation vermittelt hatte.]\n1.5.\n[Mit Beschluss vom 9. August 2010 lehnte der Gemeinderat V.\ndie Kostengutsprache für die Platzierung in der vorgeschlagenen\nPflegefamilie ab. Es werde erwartet, dass B. in das Heim H. zurückkehre.]\nGemäss der auf dem Beschluss aufgeführten Rechtsmittelbelehrung konnte dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde geführt werden.\n2010 Zivilrecht 27\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen Beschluss erhob B., vertreten durch Rechtsanwältin A., mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde an das\nBezirksamt Y. […].\n\n"}