2010 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflege- familie. Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder bei bestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormund- schaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 3. Dezember 2010 (XBE.2010.20) Sachverhalt 1. 1.1. B., geboren am […] 1994, ist der Sohn der allein sorgeberech- tigten Kindsmutter M.. B. besuchte vom 11. August 2008 an das Schulheim S., wurde aber, nachdem er sich mehrfach unerlaubt vom Heim entfernt hatte, im Oktober 2009 aus dem Heim ausgeschlossen. Am 8. November 2009 trat B. in das Berufsbildungsheim H. ein. Auch aus diesem Heim entfernte sich B. mehrfach unerlaubt, zuletzt am 23. Juni 2010. Während einer dieser Abwesenheiten mandatierte B. offenbar selbständig die Rechtsanwältin A. […]. B. weigerte sich nach dem 23. Juni 2010, in das Heim H. zurückzukehren. Ein mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2009 angeordneter Obhutsent- zug wurde bereits mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom 26 Obergericht 2010 8. Februar 2010 wieder aufgehoben, so dass das Obhutsrecht derzeit bei der sorgeberechtigten Kindsmutter liegt. […] 1.3. Am 21. Juli 2010 fand eine Not-Standortbestimmung statt, an welcher B., seine Mutter, sein Vater mit dessen Partnerin, die Kinds- beiständin X., Rechtsanwältin A. und ein von ihr beauftragter Fami- liencoach, der Lebenspartner der Schwester von B. und zwei Vertre- ter des Heimes H., jedoch keine Vertretung der Vormundschaftsbe- hörde V. teilnahmen. Gemäss Protokoll sprach sich dabei die Kinds- mutter für die Einweisung in eine "Beobachtungsstation" aus und die Beiständin hielt eine Fortführung des Aufenthalts im Heim H. für ideal, schlug aber den Eintritt in eine offene Beobachtungsstation vor, welche eine genaue Abklärung machen könne. Schliesslich wurde aber "beschlossen", dass B. gemäss seinem eigenen Wunsch unter Vorbehalt der "Bewilligung" der Vormundschaftsbehörde zu einer Pflegefamilie stossen solle, wobei er bis zum 18. August 2010 bei seiner Schwester und deren Lebenspartner leben solle, wo er sich offenbar schon vor dem Gespräch aufgehalten hatte. [In der Folge wurde der Vormundschaftsbehörde mit separaten Eingaben je von der Kindsbeiständin und der vom Jugendlichen B. mandatierten Anwältin beantragt, B. in eine sozialpädagogische Pfle- gefamilie zu platzieren, welche eine von der Anwältin beauftragte Organisation vermittelt hatte.] 1.5. [Mit Beschluss vom 9. August 2010 lehnte der Gemeinderat V. die Kostengutsprache für die Platzierung in der vorgeschlagenen Pflegefamilie ab. Es werde erwartet, dass B. in das Heim H. zurück- kehre.] Gemäss der auf dem Beschluss aufgeführten Rechtsmittelbeleh- rung konnte dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde ge- führt werden. 2010 Zivilrecht 27 2. 2.1. Gegen diesen Beschluss erhob B., vertreten durch Rechtsanwäl- tin A., mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde an das Bezirksamt Y. […]. 2.2. [Mit Beschluss 24. September 2010 trat das Bezirksamt Y. auf die Beschwerde nicht ein.] Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ge- meinderat V. habe den angefochtenen Beschluss in seiner Funktion als kommunale Vormundschaftsbehörde erlassen. Daher habe dieser Beschluss mit Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB innert einer Frist von zehn Tagen angefochten werden können. […] Die zehntägige Beschwerdefrist habe demnach am 31. August 2010 geendet und die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 13. September 2010 sei verspätet erfolgt. Die beschwerdeführende Anwältin hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass es sich um eine vormundschaftliche Angelegenheit handle und die entspre- chende Beschwerdefrist von zehn Tagen gelte, weshalb sie sie sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen könne. […] 3. 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwältin A., mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 fristgerecht Be- schwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen […] Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Streitge- genstand sei weder ein Obhutsentzug noch eine behördlich vorge- nommene Platzierung. Es handle sich nicht um eine vormundschaft- liche Massnahme, sondern die Gemeinde habe im Rahmen ihrer für- sorgerischen Aufgaben Kostengutsprache für den das Heim H. erteilt bzw. mit Beschluss vom 9. August 2010 die Kostengutsprache für ei- ne andere Platzierung abgelehnt. Deshalb gelte nicht die vormund- schaftsrechtliche Beschwerdefrist. […] 28 Obergericht 2010 Aus den Erwägungen 1. Im vorliegenden Verfahren geht es in der Sache um den Wunsch des minderjährigen Beschwerdeführers B., in einer Pflegefamilie zu leben. 1.1 Nach der Konzeption des schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmen grundsätzlich Minderjährige ihren Aufenthaltsort nicht selbst, sondern darüber entscheiden die sorgeberechtigten Eltern; die- ses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Kern des sogenannten Ob- hutsrechts gemäss Art. 301 Abs. 3 ZGB, welches wiederum einen Teil der elterlichen Sorge darstellt (vgl. BGE 136 III 353, E. 3.2.). 1.2. Die Vormundschaftsbehörde hat die elterliche Obhut allerdings aufzuheben, wenn einer Kindsgefährdung nicht anders begegnet wer- den kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diesfalls verlieren die sorgeberech- tigten Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht und dieses wird neu von der Vormundschaftsbehörde wahrgenommen – diese platziert das Kind an einem geeigneten Ort. Die gleiche Anordnung trifft die Vor- mundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). 1.3. Eine Platzierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie kann damit rechtlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Bei einer massgeblichen Kindsgefährdung entzieht die Vor- mundschaftsbehörde sofern notwendig den Kindseltern die Obhut und nimmt die Platzierung vor. Die Platzierung ist dann eine mit an- fechtbarem Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Kin- desschutzmassnahme. Die Beschwerdefrist richtet sich entsprechend nach dem Kindesschutzrecht des ZGB und beträgt gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zehn Tage. Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB Unterhaltskosten, welche grundsätzlich 2010 Zivilrecht 29 von den Eltern zu tragen sind. Soweit die Kosten von rechtswirksam angeordneten Kindesschutzmassnahmen allerdings nicht gedeckt sind, hat die zuständige Fürsorgebehörde dafür aufzukommen (vgl. BGE 135 V 134). Für den Leistungserbringer im Rahmen von Kin- desschutzmassnahmen ist die Bezahlung damit sichergestellt, sobald die Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde rechtswirksam an- geordnet sind. Die sorgeberechtigten Eltern können ihr minderjähriges Kind in Ausübung ihres Obhutsrechts aber auch selbst in eine Pflegefamilie platzieren. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnah- me, sondern um einen autonomen Entscheid der Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge; die Vormundschaftsbehörde wirkt an der Plat- zierung an sich nicht mit. Häufig werden die platzierenden Eltern aber trotzdem auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen sein, wenn sie die Platzierung nicht aus eigenen Mitteln zu finanzieren vermögen respektive der Leistungserbringer (d.h. die Pflegefamilie oder die Organisation, welche die Pflegeplätze vermittelt) die Sicher- stellung der Finanzierung verlangt. In diesem Fall sind die Eltern auf eine Kostengutsprache der zuständigen Fürsorgebehörde angewiesen und müssen zur Sicherstellung der Finanzierung bei dieser Behörde ein entsprechendes Gesuch stellen. Die einschlägige Bestimmung im Kanton Aargau dazu ist § 9 Abs. 2 SPV, wonach das Gesuch um Kostengutsprache durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechen- den Leistung zu stellen ist. Der Entscheid über dieses Gesuch kann gemäss § 58 Abs. 3 SPG innert 30 Tagen angefochten werden. 1.4. Der Gemeinderat ist im Kanton Aargau sowohl Vormund- schaftsbehörde (§ 59 Abs. 1 EG ZGB) als auch Fürsorgebehörde (§ 44 Abs. 1 und 2 SPG). Der Gemeinderat kann sich bei einer Plat- zierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie damit entweder in seiner Funktion als Vormundschafts- oder in seiner Funktion als Für- sorgebehörde damit befassen. Im ersten Fall nimmt er bei einem be- stehenden oder neu angeordneten Obhutsentzug die Platzierung sel- ber vor, im zweiten Fall nimmt er auf Gesuch des platzierenden ge- setzlichen Vertreters des Kindes (Sorgerechtsinhaber oder Vormund) 30 Obergericht 2010 bloss eine Kostengutsprache vor. Erste Beschwerdeinstanz ist in bei- den Fällen das Bezirksamt (§ 2 Abs. 2 lit. a EG ZGB und § 58 Abs. 3 SPG). 1.5. Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz geltend, der Be- schluss des Gemeinderats V. vom 9. August 2010 sei in dessen Funk- tion als Vormundschaftsbehörde erfolgt, womit eine Beschwerdefrist von zehn Tagen gelten würde, welche mit der Beschwerde vom 13. September 2010 nicht eingehalten worden wäre, während die von B. mandatierte Rechtsanwältin geltend macht, der Gemeinderat habe den Beschluss in seiner Funktion als Fürsorgebehörde getroffen, wo- mit die einschlägige Beschwerdefrist von 30 Tagen eingehalten sei. Würde die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung zutreffen, wäre die Kammer für Vormundschaftswesen für deren Be- handlung nicht zuständig, denn für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksamts in Fürsorgesachen ist gemäss § 58 Abs. 2 SPG das Verwaltungsgericht zuständig. 1.6. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren allerdings offensicht- lich um eine kindesschutzrechtliche und nicht um eine sozialhilfe- rechtliche Angelegenheit. Es ist nicht die sorgeberechtigte Kindsmut- ter, welche B. in einer Pflegefamilie platzieren möchte und zu die- sem Zweck ein Gesuch um Kostengutsprache an den Gemeinderat gerichtet hätte. Mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde V. vom 20. Juli 2010 beantragte sie selbst einen Obhutsentzug. Gemäss Pro- tokoll der Not-Standortbestimmung vom 21. Juli 2010 befürwortete die Kindsmutter die Einweisung in eine Beobachtungsstation. Schliesslich liegt weder eine Anmeldung oder ein von der Kindsmut- ter abgeschlossener Pflegevertrag für die Platzierung in eine Pflegfa- milie noch ein Gesuch von ihr um Kostengutsprache zu diesem Zweck vor. In der vorliegenden Beschwerde wird auf S. 2 selbst aus- geführt, die Mutter unternehme ihrerseits keine eigenen Schritte für die Umsetzung der geforderten Platzierung in eine Pflegfamilie. Die Eingaben an den Gemeinderat, mit welcher die Platzierung in eine Pflegefamilie anbegehrt wurden, stammten vielmehr einer- seits von der Kindsbeiständin und andererseits von Rechtsanwältin 2010 Zivilrecht 31 A., welche nach eigenen Angaben nur von B., nicht aber von der sorgeberechtigten Kindmutter mandatiert ist, so dass sie nicht als ihre bevollmächtigte Vertreterin ein Gesuch um Kostengutsprache stellen konnte. Nach Treu und Glauben können die Anträge in den Eingaben an den Gemeinderat V. von der Kindsbeiständin vom 5. August 2010 sowie der Rechtsanwältin A. vom 9. Juli 2010 und vom 12. August 2010 nur als im Sinne von Gefährdungsmeldungen erfolgte Begehren auf Kindesschutzmassnahmen verstanden werden. Es ging offen- sichtlich nicht darum, bloss die Finanzierung einer von der sorge- und obhutsberechtigten Mutter eingeleiteten Platzierung sicherzustel- len, sondern der Gemeinderat V. hätte nach dem Sinn dieser Einga- ben als Vormundschaftsbehörde anstelle der Kindsmutter für die Platzierung besorgt sein sollen, was, wenn auch nicht explizit be- antragt, einen Obhutsentzug bedingt hätte. In der Eingabe der Kinds- beiständin vom 5. August 2010 wird auf S. 2 sogar ausdrücklich be- richtet, die Kindsmutter habe sich gegen eine Platzierung in der Pflegefamilie ausgesprochen. 1.7. Damit ist offensichtlich, dass sich die Anträge der Kindsbeistän- din und von Rechtsanwältin A. an den Gemeinderat als Vormund- schaftsbehörde richteten und dieser seinen Beschluss vom 9. August 2010 auch als Vormundschafts- und nicht als Sozialhilfebehörde gefällt hat. Eine Beschwerde dagegen wäre daher innert der zehntägi- gen Frist von Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben gewesen und die Beschwerde an das Bezirksamt erfolgte verspätet. 1.8. Richtigerweise hat die Vorinstanz auch die Frage geprüft, ob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die falsche Rechts- mittelbelehrung auf dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom 9. August 2010 vertrauen durfte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende ge- niessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bezie- hungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch die Konsultie- rung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dage- 32 Obergericht 2010 gen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199, E. 1.3.1. mit Hinweisen). Für die vom Beschwerde- führer mandatierte Rechtsanwältin hätte bei gebührender Aufmerk- samkeit ersichtlich sein müssen, dass es sich vorliegend um eine vormundschaftliche Angelegenheit handelte und die Dauer der Be- schwerdefrist von zehn Tagen wäre mit einem Blick in das ZGB erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen. 1.9. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die verspätet einge- reichte Beschwerde eingetreten. 2. 2.1. Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben. Die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts ist nicht nur Beschwer- deinstanz, sondern gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB auch zweit- instanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Sie hat in dieser Funktion die sachrichtige Anwendung des Vormundschafts- und Kin- desrechts durch die ihrer Aufsicht unterstehenden vormundschaftli- chen Behörden und Organe durchzusetzen. In den vorliegenden Ak- ten finden sich zahlreiche Hinweise, welche die Prüfung und allfäl- lige Anordnung eines Obhutsentzugs nahelegen. Die Vormund- schaftsbehörde V. hat jedoch mit Beschluss vom 8. Februar 2010 auf Antrag der Beiständin in einer Eingabe vom 30. Januar 2010 hin einen bereits bestehenden Obhutsentzug wieder aufgehoben und seit- her soweit ersichtlich den neuerlichen Entzug der Obhut nicht ge- prüft, und dies, obwohl die sorgeberechtigte Kindsmutter mit Einga- be vom 20. Juli 2010 selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt hat. 2.2. In Laienkreisen bis weit hinein in Bereiche des professionellen Sozialwesens ist die Ansicht verbreitet, dass bei Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern mit einer Platzierung gestützt auf das in Art. 307 Abs. 1 ZGB festgehaltene Subsidiaritätsprinzip kein Ob- hutsentzug angezeigt sei. Dass dies in dieser allgemeinen Form nicht 2010 Zivilrecht 33 zutrifft, lässt sich bereits aus Art. 310 Abs. 2 ZGB ersehen, wonach unter Umständen ein Obhutsentzug sogar auf Begehren der Eltern zu erfolgen hat. Gemäss CHRISTOPH HÄFELI ist nur – aber immerhin – auf einen Obhutsentzug zu verzichten, wenn Eltern und Kind mit der Platzierung einverstanden sind oder die Eltern über die Platzierung entscheiden und das Kind gehorcht. Sind entweder Kind oder Eltern mit der Platzierung nicht einverstanden, ist auch nach seiner Ansicht die Obhut aufzuheben (Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Aufl. 2005, S. 149). Aus Art. 310 ZGB ergibt sich hingegen, dass grundsätzlich jede vormundschaftsrechtliche Platzierung mit einem Obhutsentzug ver- bunden ist. Im Wortlaut des ZGB findet sich der Begriff der "Platzie- rung" überhaupt nicht, sondern in Art. 310 ZGB wird unter dem Randtitel "Aufhebung der elterlichen Obhut" festgehalten, die Vor- mundschaftsbehörde habe unter bestimmten Umständen das Kind den Eltern "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubrin- gen". Daraus ergibt sich, dass im Kindesschutzrecht der Obhutsent- zug und die Platzierung bloss zwei Seiten desselben Vorgangs sind. Mit dem Obhutsentzug wird den sorgeberechtigten Eltern im Wesent- lichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen, welches auf die Vormundschaftsbehörde übergeht, und mit der Plat- zierung übt die Vormundschaftsbehörde dieses Recht aus. Ein Ob- hutsentzug ohne Platzierung ist ebenso sinnlos wie eine kindes- schutzrechtliche Platzierung einen Obhutsentzug voraussetzt. 2.3. Selbstverständlich kann aber eine Platzierung nicht nur durch die Vormundschaftsbehörde, sondern bei bestehendem Obhutsrecht auch durch die Eltern erfolgen. Wie oben in Erwägung 1.3. ausge- führt, hat die Vormundschaftsbehörde damit als solche rechtlich nichts zu tun, weshalb es dann auch nicht zu einem Obhutsentzug kommt. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme, sondern um einen autonomen Entscheid der sorgeberechtigten Eltern. Die Abgrenzung kann in der Praxis im Einzelfall aber schwierig sein, da oft wie derzeit noch im Kanton Aargau die Gemeindebehörden sowohl als Vormundschaftsbehörde für die hoheitliche Anordnung von Kindsschutzmassnahmen als auch als Fürsorgebehörde für die 34 Obergericht 2010 materielle und immaterielle Hilfe zuständig sind. Gemäss dem be- reits erwähnten Subsidiaritätsprinzip nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde nur Kindesschutzmassnahmen, wenn die sorgeberechtigten Eltern nicht selber die Kindsgefährdung abwen- den. Sofern daher die sorgeberechtigten Eltern eine bestehende Kindsgefährdung selbständig erkennen, darauf mit einer angemesse- nen Platzierung des Kindes reagieren und sich im Wesentlichen nur noch zur Sicherstellung der Finanzierung mit dem Gesuch um Kostengutsprache an die Gemeinde wenden, braucht die Gemeinde als Kindesschutzbehörde nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht mehr tätig zu werden und keinen Obhutsentzug anzuordnen. Auch wenn die sorgeberechtigten Eltern eine Kindsgefährdung erkennen, sich zu ihrer Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Lösung des Problems an die Gemeinde wenden und diese zum Beispiel einen Pflegplatz vermittelt, sind die Eltern grundsätzlich noch die treibende Kraft bei der Beseitigung der Kindsgefährdung, welche letztlich mit Hilfe der Behörden über eine Platzierung selbständig entscheiden, so dass ein Eingreifen der Vormundschaftsbehörde mit einem Obhuts- entzug nicht notwendig erscheint (zur weiteren Unterstützung der Eltern und des Kindes kann vormundschaftsrechtlich allenfalls eine Beistandschaft errichtet werden). Sofern allerdings die Vormund- schaftsbehörden auf Grund einer Gefährdungsmeldung Dritter tätig werden, die Eltern nicht aktiv an der Beseitigung der Kindswohlsge- fährdung mitwirken, sondern bloss passiv die von der Vormund- schaftsbehörde in die Wege geleitete Platzierung akzeptieren und sich mit einer blossen Einverständniserklärung darin fügen, ohne sel- ber diese Lösung angestrebt zu haben, kann nach Auffassung der Kammer für Vormundschaftswesen nicht davon die Rede sein, dass die Eltern im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Kindsgefährdung selber abgewendet hätten. Entsprechend ist in diesen Fällen der Kindsgefährdung unabhängig vom Vorliegen des Einverständnisses der Eltern mit einem Obhutsentzug und einer vormundschaftsrechtli- chen Platzierung zu begegnen. 2.4. Selbstverständlich ist es auch in den letztgenannten Fällen psy- chologisch und für den weiteren Verlauf der Massnahme wichtig, 2010 Zivilrecht 35 dass die Behörden die Kindseltern von der Notwendigkeit der Plat- zierung zu überzeugen versuchen. Bloss wird es nach der hier ver- tretenen Auffassung der Sache nicht gerecht, das Einverständnis an- sonsten passiv bleibender Eltern mit dem Verzicht auf einen Obhuts- entzug zu "belohnen". Da mit dem Verzicht auf den Obhutsentzug die Platzierung nämlich keinen kindesschutzrechtlichen Charakter mehr hat, gehen damit grundsätzlich auch die kindesschutzrechtli- chen Verfahrensgarantien verloren. So ist bei einer formell von den Kindseltern angeordneten Platzierung mit blosser Kostengutsprache der Behörden Art. 314 Ziff. 1 ZGB, wonach das Kind von der Vor- mundschaftsbehörde in der Regel anzuhören ist, nicht anwendbar, was sich nur rechtfertigt, wenn die Platzierung effektiv von den Eltern ausgeht. Auch wird den Eltern die Möglichkeit genommen, die Platzierung mittels Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen zu kön- nen. Wenn die Behörde die Platzierung für unumgänglich hält und vorantreibt, auf Grund des Einverständnisses der passiven Eltern aber auf einen Obhutsentzug verzichtet, sich jedoch offen oder insge- heim vorbehält, die Platzierung bei einem Abbruch durch die Eltern mittels sofortigem Obhutsentzug aufrechtzuerhalten, so wird den El- tern entgegen Treu und Glauben eine Entscheidautonomie vorgespie- gelt, welche diese gar nicht haben, denn die Vormundschaftsbehörde wird in einem solchen Fall die Platzierung so oder so durchsetzen. Ein Einverständnis der Eltern beruht dann unter Umständen auch nicht mehr auf ihrem freien Willen, sondern sie erklären sich mög- licherweise sogar wider Willen einverstanden, bloss um einen als stigmatisierend empfundenen Obhutsentzug zu vermeiden. 2.5. Zusammenfassend kann nach Ansicht der Kammer für Vor- mundschaftswesen auf einen Obhutsentzug nur verzichtet werden, wenn die sorgeberechtigten Eltern aktiv auf die Platzierung hinge- wirkt haben. Ein bloss passives Einverständnis hingegen lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht dahinfallen. Ein gewisser Ermessensspielraum lässt sich in dieser Frage nicht vermeiden, doch werden sich auch viele Fälle klar unter diesen Kriterien einordnen lassen. 36 Obergericht 2010 3. […] 3.2. Gemäss der Eingabe der Kindsbeiständin an die Vormund- schaftsbehörde V. vom 5. August 2010 (letzter Absatz auf S. 2) habe sich die Kindsmutter geäussert, dass sie nicht länger Verantwortung übernehmen möchte für Platzierungen von B.. Es befindet sich im Übrigen eine Eingabe der Mutter an die Vormundschaftsbehörde vom 20. Juli 2010 bei den Akten, mit welcher sie selber den Entzug der Obhut über B. beantragt. Rechtsanwältin A. führt in der Be- schwerde an das Bezirksamt vom 13. September 2010 aus, schon im frühen Kindesalter bald nach der Scheidung der Kindseltern sei die Kindsmutter mit der Erziehung und Pflege der Kinder überfordert gewesen. Persönliche Probleme der Mutter einerseits, insbesondere die Alkoholsuchtproblematik und der häufige Partner- und Wohnorts- wechsel, und Probleme von B. wie Legasthenie und ADHS anderer- seits hätten dazu geführt, dass dieser schon seit früher Kindheit meist in Institutionen untergebracht gewesen sei. Gemäss Aktennotiz des Bezirksamts Y. vom 16. September 2010 habe Rechtsanwältin A. in einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des Bezirksamts unter anderem ausgeführt, die Kindsmutter sei lediglich eine Mario- nette, die das befürworte, was man ihr sage. Faktisch sei das Heim H. in dieser Sache federführend und nicht die Kindsmutter oder die Beiständin. In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde führt Rechtsanwältin A. auf S. 6 aus, der Beschwerdeführer sei schon seit Jahren damit konfrontiert, dass formell nach wie vor seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge Entscheidträgerin, faktisch aber zur Pflege und Erziehung nicht fähig sei, was dazu führe, dass die Vor- mundschaftsbehörde faktisch Entscheidungen fälle, formell aber nicht Entscheidungsträger sei und nicht in der Verantwortung stehe. Der Beschwerdeführer werde damit zum Spielball gemacht in einem Schwarz-Peter-Spiel in Bezug auf die Verantwortung, eine im Kindeswohl liegende Entscheidung in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu treffen. Die Beiständin ihrerseits bemühe sich zwar um eine im Kindeswohl liegende Lösung, habe aber keine Ent- scheidungskompetenzen. 2010 Zivilrecht 37 3.3 Zusammenfassend ergibt sich damit aus den Akten, dass die Kindsmutter selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt hat und gemäss den Angaben der Kindsbeiständin geäussert hat, sie wolle keine Verantwortung für die Platzierungen von B. mehr übernehmen und die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin A. gel- tend macht, schon bisher seien die Entscheidungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts von B. faktisch nicht von der sorgeberechtigten Kindsmutter getroffen worden. 3.4 Die Vormundschaftsbehörde V. wird damit auf Grund des An- trags der Mutter aber auch von Amtes wegen darüber beschliessen müssen, ob der Kindsmutter die Obhut über B. entzogen wird. Bei einem Obhutsentzug wird sie gleichzeitig über die Platzierung von B. entscheiden müssen. Ein Obhutsentzug ist anzuordnen, wenn eine Kindsgefährdung vorliegt, welche die sorgeberechtigten Eltern nicht beseitigen und sich auch nicht mit milderen Kindesschutzmassnah- men beheben lässt. 3.5. Vorliegend ist es soweit ersichtlich unumstritten, dass B. nicht ohne Kindswohlsgefährdung bei seiner Mutter leben kann. Als er das Heim H. ohne Erlaubnis verliess, wurde er jeweils sogar polizeilich ausgeschrieben. Die Kindsmutter hat offenbar selber erklärt, die Ver- antwortung für die Platzierung von B. nicht mehr übernehmen zu können. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin A. hat die Kindsmutter im Übrigen schon bisher sich nicht selber aktiv um eine kindgerechte Platzierung von B. gekümmert, sondern sich lediglich passiv in das von der Beiständin oder dem Heim vorgegebene Vorge- hen gefügt. Falls dies zutrifft, hätte schon früher die Obhut entzogen beziehungsweise auf eine Wiedererteilung der Obhut verzichtet wer- den müssen, denn eine bloss passive Kooperation der sorgeberechtig- ten Eltern mit den Behörden führt nicht dazu, dass von einem Obhutsentzug abgesehen werden kann. Auf jeden Fall liegt heute offenbar eine Kindsgefährdung vor, welche nach einer Platzierung von B. verlangt, sei es in einem Heim oder in einer Pflegefamilie, und die Mutter ist erklärtermassen nicht mehr willens oder in der 38 Obergericht 2010 Lage, die nötigen Entscheide hinsichtlich der anstehenden Platzie- rung zu fällen, so dass ein Obhutsentzug angezeigt erscheint. 3.6. Im vorliegenden Fall zeigt sich exemplarisch, welche Konse- quenzen ein zu Unrecht auf Grund eines passiven Akzeptierens der Platzierung durch die sorgeberechtigten Eltern unterlassener Obhuts- entzug mit sich bringen kann. Formell bleiben die sorgeberechtigten Elternträger Entscheidungsträger, während ihnen faktisch die Ent- scheidung aber vorgegeben wird. Damit bleibt ein formeller Platzie- rungsentscheid der Vormundschaftsbehörde aus, so dass dagegen kein Rechtsmittel vorliegt. So konnte auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seine faktische Platzierung im Heim H. aus die- sem Grund nicht anfechten. Im Übrigen hat die Vormundschafts- behörde V. – da sie bisher keinen Obhutsentzug ausgesprochen und damit auch keinen Platzierungsentscheid gefällt hat – den 16-jähri- gen Beschwerdeführer B. soweit ersichtlich noch überhaupt nie zu den zu treffenden und für ihn lebensprägenden Entscheidungen ange- hört. An der Not-Standortbestimmung vom 21. Juli 2010, an welcher unter anderem B., beide Kindseltern, die Beiständin, Rechtsanwältin A. und Vertreter des Heims H. teilnahmen, und an welcher gemäss Protokoll "Beschlüsse", unter anderem hinsichtlich der Platzierung von B. in eine Pflegefamilie gefasst wurden, war die für rechtsgültige Beschlüsse betreffend Kindesschutzmassnahmen allein zuständige Vormundschaftsbehörde nicht vertreten […]. 2010 Zivilprozessrecht 39 II. Zivilprozessrecht 2 § 196f Abs. 2 ZPO, Art. 146 ZGB. Bemessung des Honorars der Vertreterin (Amtsvormundin) eines Kindes im Eheschutzverfahren: Sinngemässe Anwendung der Verordnung über das Vormundschaftswesen; bei einer Geltendmachung eines Honorars nach Stundenaufwand gilt grundsätzlich der Stundenansatz gestützt auf § 15 Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen von Fr. 80.--. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 17. Dezember 2010 i.S. R.B. gegen das Gerichtspräsidium B. (IVV.2010.20)