ZPO an das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (zusammengesetzt aus einer ausserordentlichen Besetzung aus Fachrichterinnen und Fachrichtern, allenfalls unter Beizug einer nebenamtlichen Fachrichterin oder eines nebenamtlichen Fachrichters) stellen müssen, welches darüber unter Ausschluss der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten zu entscheiden hätte. Sollte ein solches Ausstandsgesuch gutgeheissen werden, wäre der Spruchkörper gestützt auf § 56 Abs. 2 GOG durch eine Fachrichterin oder einen Fachrichter zu komplettieren, der oder die stellvertretend als Präsidentin oder Präsident wirken würde, mög-